Aktuelle Hygiene-Regeln / Corona Hinweise (ROT!)

Neue Regelungen ab dem 24. November (detaillierter s.u.): 2G-Regel: Hochschulen, körpernahe Dienstleistungen & Co
Alle Hochschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen und Musikschulen sind nur noch für Geimpfte und Genesene zugänglich. 2G heißt die neue Vorgabe, die auch für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt. D.h. wir werden viele Veranstaltungen zu ZOOM verschieben, bzw. wie z.B. die Adventsreise auch absagen.

Die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt vom 24. November 2021 bis einschließlich 15. Dezember 2021.

Zugang zu Veranstaltungen der Erwachsenenbildung

Teilnehmende

Zugang zu Veranstaltungen der Erwachsenenbildung haben nur geimpfte oder genesene Personen. Es gilt nach § 5 die 2G Regelung. Eine Ausnahme besteht für Minderjährige unter 12 Jahren und drei Monaten. Die 2G Regelung gilt auch für die Gastronomie und Beherbergungen.

Beschäftige

Für die Veranstalter, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätige gilt allerdings die 3G+ Regelung. D.h., diejenigen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test oder PoC-PCR-Test verfügen.

Maskenpflicht, Mindestabstand

Es besteht bei Veranstaltungen der Erwachsenenbildung Maskenpflicht (FFP2-Maske) in geschlossenen Räumen. Am festen Sitzplatz darf die Maske abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann.

Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen nach § 4.

Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen.

Sonderregelung Sport (Gesundheitsbildung)

Sport-/Gesundheitskurse fallen nach § 4 unter die 2G plus Regel für die Teilnehmenden – ausgenommen sind Minderjährige unter 12 Jahren und drei Monaten. Für die Veranstalter, Beschäftigten (dazu zählen auch die Honorarkräfte) und die ehrenamtlich Tätigen gilt 3G + (siehe oben).

Zu beachten sind die Kapazitätsbegrenzung aus § 4 Abs. 1 (2) 1 sowie die zulässige Höchstteilnehmerzahl anhand der Plätze, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt wird.

Regionaler-Hotspot-Lockdown

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 sind Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in Präsenz untersagt (Ausnahme Prüfungen) – siehe § 15 Abs. 1 1. f). Dies gilt u.a. auch für die Nutzung von Sportstätten, Tanzschulen etc. Ebenso ist der Gastronomiebetrieb untersagt und Übernachtungen sind nur für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Aufenthalte möglich.

Bild von Klaus Hausmann auf Pixabay